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Adlig

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Mit "Adlig" wird ein adliges Gut bezeichnet, dessen Besitzer mit adligen Vorrechten bewidmet ist: hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Jagd- und Fischereirecht, Patronat, Brauerei-, Brennerei-, Verlagsgerechtigkeiten, Herrschaftsrecht gegenüber dem Personal. Selbst der König konnte in diese Rechte nicht eingreifen. Ab 1800 wurden die adligen Güter Rittergüter genannt.

Quelle: Staßewski, Kurt von, Stein, Robert Hrsg.: Was waren unsere Vorfahren?, Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen, Königsberg 1938, Verein für Familienforschung in Ost- und Westpreußen Hamburg 1991

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