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Archivgesetz für Bremen

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Bremisches Archivgesetz

Das Bremische Archivgesetz wurde am 7. Mai 1991 als Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (pdf, 336.2 KB) erlassen. Es entstand analog zu ähnlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes und anderer Länder im Spannungsfeld zwischen Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und dem Schutz allgemeiner Persönlichkeitsrechte andererseits. Das Archivgesetz regelt zunächst die Aufgaben des Archivs (§ 1) sowie die Anbietungs- und Abgabepflicht für das Schriftgut der Behörden und damit die Sicherung der historischen Quellen von morgen (§§ 3 und 4). Seine gesetzlichen Regelungen dienen der Förderung von Bildung und Wissenschaft, aber auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte derjenigen Personen, zu denen personenbezogenes Schriftgut im Archiv verwahrt wird (§§ 5 und 7).

Während das Archivgesetz damit für das Handeln des Staatsarchivs und für die Wahrung der Rechte Betroffener die rechtliche Grundlage bildet, werden die für die Benutzung des Archivs relevanten Einzelheiten in einer besonderen Benutzungsordnung (pdf, 275.2 KB) und Benutzersaalordnung (pdf, 60.4 KB) geregelt.

Quelle: www.staatsarchiv.bremen.de

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