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Baden/Staatshandbuch 1880/299

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Aufsicht und Leitung der Anstalten, einschließlich der Ernennung der Lehrer, den staatlichen Schulbehörden zu.

      Die Direktoren und die wissenschaftlich gebildeten Lehrer (Professoren) werden mit Staatsdienr-Eigenschaf, die anderen (ständigen) Lehrer mit den Rechten der Volksschul-Lehrer, bezw. den in den Gesetzen vom 11. März 1868 und 25. Juni 1874 bezeichneten Rechten angestellt.

      Die höheren Bürgerschulen stehen unmittelbar unter dem Oberschulrath.

a. ohne Lateinunterricht.

(6 Klassen.)

Freiburg:

Timotheus Merkel; Professor, Vorstand.
Emil Reichert, Professor.
Dr. Gustav Garlipp, Professor.
Alois Metzger, Professor.
Sebastian Hefner, Professor.
5 Hauptlehrer, Nebenlehrer für kath. und evang. Religionsunterricht und für Zeichnen.

Heidelberg:

Robert Salzer, Professor, Vorstand. Orden?
Gustav Holzer, Professor.
Karl Gern, Professor.
Dr. Heinrich Schäfer, Professor.
Dr. Hermann Müller, Professor. Orden?
3 Lehramts-Praktikanten, 3 Hauptlehrer, Nebenlehrer für Religion, Zeichnen , Gesang und Turnen.

Karlsruhe:

Dr. Friedrich Firnhaber, Professor, Vorstand.
Ferdinand Rothmund, Professor.
Karl Leopold Trück, Professor.
Viktor Adam, Professor.
Karl Friedrich Müller, Professor.
5 Hauptlehrer, 5 Nebenlehrer.

Konstanz:

Wilhelm Zengerle; Vorstand.
Dr. Alexander Mauron, Professor.
Dr. Eugen Heßlöhl, Professor.
Julius Konrad, Professor. Orden?
1 Lehramts-Praktikant, 2 Hauptlehrer, Nebenlehrer für kath. und evang. Releigionsunterricht, 2 für Zeichnen.
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