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Beilieger

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Inhaltsverzeichnis

Beschreibung

Die Frage was ist ein Beilieger? wird im Rietbergischen Landrecht so beantwortet:


Derjenige, welcher keine guthsherrliche oder Colonatsgründe besitzt und nur bei einem anderen Colone etwa eine Wohnung und einiges Land pfachtweise unterhat.


Quelle

  • Das Rietbergisches Landrecht, so anno 1697 im August gehalten worden ist.
1804 von Karl Philipp Schwertener


In Westfalen

Abgaben (nach dem Rietberger Landrecht)

Der Beilieger muß, wenn er Vieh in die Gemeine Weide treibt, von 1 Pferde 18 Mariengroschen, von einer Kuh 9 Mariengroschen, von einem Rind 4½ Mariengroschen jährlich in die Fürstliche Rentkammer bezahlen; auserdem aber zahlt derselbe an die Landesherrschaft nichts, muß jedoch zur Landeskasse den Kopfschatz, und zwar für l Mann mit I Reichsthaler, für 1 Frau mit ½ Reichsthaler entrichten.


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