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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/XV

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band
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1505 August 10 dem Peter von der Heyden (und Paul Gartzweller) in seiner Streitsache gegen Hermann Pastor Recht angedeihen lasse und die Beschlagnahme seines Vermögens aufhebe. 103. 32
1511 November 20 (Hauset). Schultheiss und Schöffen der Gerichtsbank zu Hauset (Holsit) bekunden, dass Junker Johann Bertolf mit seiner Ehefrau Elisabeth vor ihnen erklärt hat, seinem Schwager Junker Johann Krummel, ausser den früher bekannten 840 Gulden, noch 185 Gulden schuldig zu sein und ausserdem auf 40 Gulden, die er an jenen zu fordern habe, zu verzichten. 80. 33
1512 August 7 (Aachen). Richter und Schöffen des königlichen Stuhls zu Aachen bekunden, dass Johann Brant vor ihnen dem Bruder Johann von der Wehe, zur Zeit Pater des Klosters der Regulierherren zu Aachen, bekannt hat, diesem Kloster fünfhundert Gulden zu schulden und dafür acht Morgen Ackerland in der Soers zu Pfand gestellt hat. 79. 34
1513 Juli 11 (Aachen). Peter von Inden, Bürger zu Aachen, verpflichtet sich, des erlittenen Gefängnisses und der von ihm zur gemeinen Schätzung geleisteten Zahlung halber von den Bürgern und Eingesessenen der Stadt Aachen keinerlei Entschädigung zu fordern, wegen der gegen ihn bestehenden Ansprüche in Aachen Recht zu nehmen, die Stadt ohne Genehmigung der Bürgermeister und des Raths nicht zu verlassen und auf deren Ersuchen sofort dahin zurückzukehren. 105. 35
1514 April 8 Linz. K. Maximilian verkündet, nach Beendigung der von ihm angeordneten Untersuchung, ein Urtheil des Hofraths in Sachen des Peter von Inden und anderer Angehörigen des alten Raths gegen den neuen Rath und die Gemeinde von Aachen: den Beklagten wird, obgleich ihr Ungehorsam gegen das kaiserliche Mandat feststeht, sie also der darin angedrohten Strafe verfallen sind, zu dessen nachträglichen Befolgung Ausstand bis zum 12. Juni gewährt, zum 10. Juli aber Termin vor dem Hofrath anberaumt, um entweder ihren Gehorsam nachzuweisen oder sich in die angedrohte Strafe verurtheilen zu hören; sie werden verurtheilt, sich auf die Klage wegen Restitution der Kläger einzulassen und diese des ihnen geschworenen Eides zu ledigen, mit ihrer Gegenklage, aber, als zur Zeit unstatthaft, abgewiesen. 107. 30
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