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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/002

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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an dem Vertrage festhielt, und dem Herrn von Harff den Genuss des ihm verkauften Zehenden ungeschmälert liess. Es entstanden zuletzt Zwistigkeiten zwischen beiden Theilen. Im J. 1481 kam die Sache vor das Gericht zu Jülich, welches dann die Entscheidung derselben Schiedsfreunden übertrug. Diese sollten den Schaden, den das Kapitel durch jene Veräusserungen des Andreas von Harff bis dahin erlitten, berechnen und daraus eine runde Summe machen, welche dieser dem Kapitel entweder baar erlegen, oder auf Zinsen behalten solle; oder auch sollten sie den Herrn von Harff veranlassen, dass er dem Kapitel sein Unterpfand nach Inhalt des Vertrages herstelle und sichere. Indess gelangten die Schiedsfreunde im J. 1482 zu einer ganz andern Entscheidung. Um allen Irrungen zwischen beiden Theilen ein Ende zu machen, so sprachen und schieden sie, dass das Kapitel vermöge eines Erbkaufs haben und besitzen solle Haus und Hof nebst Zubehör und Ländereien, wie dieselben zu Puffendorf und Ederen und anderswo gelegen, im Ganzen ungefähr 268 Morgen. Sodann sollen die Gebrüder Johann und Heinrich von Reuschenberg für sich und ihren unmündigen Bruder Conrad auf alle Ansprüche, die sie von ihrem Vater Heinrich her auf diese Güter haben, vorbehaltlich ihrer Forderung an Andreas von Harff, verzichten. Ferner solle Herr Andreas, was er von obigen Gütern sonst noch verschrieben oder verkauft, wieder einlösen; auch alle seine Gerechtigkeit, so er an dem Brempter Zehenden zu Sittard von Seiten seiner Mutter und seines Oheims Heinrich von Brempt her habe, dem Kapitel vor der Lehenkammer zu Sittard und Born unablösbar abtreten, von diesem Zehenden jedoch, so lange er lebe, die halbe Rente geniessen. Dahingegen solle das Kapitel dem Andreas von Harff urkundlich vergünstigen, dass er oder seine nächsten Erben und Verwandten binnen einem Jahr sechs Wochen und drei Tagen nach Datum dieses Erbkaufs die vorgenannten Güter zu Puffendorf und Ederen, gegen Erlegung einer Summe von 4780 Gulden, wieder einlösen und an sich bringen können. Und endlich solle das Kapitel den Gebrüdern von Reuschenberg für ihren Abstand 500 Gulden, und dem Andreas von Harff als Verzichtspfenning 60 Gulden, und überdies noch jedes Jahr 48 Postulatus-Gulden als Leibrente des Brempter Zehenden auszahlen. — Andreas von Harff erklärte

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