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Christliche Hausschule 1781/013
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Christliche Hausschule 1781 | |
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Nach geschehener Züchtigung, Strafe und gütlichen Abmahnen über die begangene Fehler, solle Mutter oder Vatter nicht vergessen, dem Kind vorzulegen die Grösse seines Verbrechens. Z. E. Das Kind hat vergeblich den Namen Gottes geführt; geflucht, geschworen, gelogen, in der Kirchen geschwätzt und widerspänstig gewesen; es hat gestohlen im Feld, und in Büschen Schaden zugefügt ec. Dem sage der Vatter, oder Mutter: Kind! gedenkest du auch, daß du gegen die Gebotten Gottes gefehlet, ec. Wisse, der die Sünd liebet / hasset seine Seele. - Die Seele / welche wird gesündiget haben / soll des todes sterben. Erwäge, wie du Gott beleydigest, und von ihm entweder hier zeitlich oder in der Ewigkeit verdient hast gestraft zu werden.
Letzter Vortrag.
Man trift Kinder, ja auch Erwachsene an, so einen Schrecken und Furcht haben, auch so gar bey ihres gleichen zu gehen, und mit ihnen