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Condominium

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vgl. Kondominat

Condominium (Ez.) - Condominien (Mz)
Unter einem Condominium ist im allgemeinen ein Gebiet zu verstehen, in welchem die landesherrlichen Hoheitsrechte mehrerer Personen in Gemeinschaft rechtsgültig zustehen, welches also zu gleicher Zeit mehrere Landesherren nebeneinander hat. Die Stellung der Landesherren ist meistens die der vollständigen Gemeinschaft, indem die ganze Landeshoheit dem Konsortium aller Landesherren (gleichsam als einer juristischen Person) zusteht, die Regierung und Gesetzgebung im Namen aller Herren gehandhabt wird, die Beamten von allen Teilhabern gemeinschaftlich eingesetzt und allen verantwortlich sind und die Untertanen nur der Gemeinherrschaft verpflichtet sind. Die Einkünfte werden gemeinschaftlich erhoben und der Überschuß kann an die einzelnen Teilhaber verteilt werden. Dabei kann die Ausübung der Hoheit zwischen den einzelnen Berechtigten abwechseln oder gebietsweise verteilt sein. Dann muß aber die Landeshoheit im Namen aller Beteiligten verwaltet werden.

  • Beispiel: Herrschaft Tomburg, ein Condominium, welches als eignes Hochgericht oder Amt verwaltet wurde.
    • Quelle: Pesch, Joseph: Geschichtliches und Wanderungen (1901)
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