Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Der Regierungsbezirk Aachen (1850)/055

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Der Regierungsbezirk Aachen (1850)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[054]
Nächste Seite>>>
[056]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


f. aus dem Landkreis Aachen: die Bürgermeistereien Bardenberg, Broich, Eschweiler, Forst, Höngen, Pannesheide, Richterich und Stolberg;
g. aus dem Kreise Schleiden: die Bürgermeistereien Bleibuir, Call (theilweise), Dreiborn, Eicks (theilweise), Gemünd, Heimbach, Keldenich, Nöthen, Tondorf, Vussem (theilweise), Wallenthal, Wahlen (theilweise) und Weyer (theilweise);
h. Der ganze Kreis Montjoie.

Zwischen diesen herzoglich Jülichschen Besitzungen befanden sich noch folgende Unterherrschaften, welche bis zum 12. und 13. Jahrhundert ebenfalls reichsfrei und souverain waren: Binsfeld, Büllesheim, Burgau, Dreiborn, Drove, Eschweiler, Eicks, Frenz, Gladbach, Gürzenich, Kettenheim (Froitzheim), Kinzweiler, Laurensberg, Maubach, Merode, Merzenich, Setterich, Stolberg, Tetz, Thum, Weisweiler, Warden und Wildenburg. Die Herren dieser Unterherrschaften scheinen ihre Ohnmacht wegen ihrer weiten Ausdehnung erkannt zu haben und begaben sich deshalb schon früh unter den Schutz des mächtig gewordenen Herzogs von Jülich, aber doch mit Vorbehalt mehrerer Souverainetäts-Rechte. Sie bezahlten keine Jülischen ordinären Steuern und wurden von allen Durchmärschen und Verpflegungskosten der Landestruppen befreit. Ihre Unterthanen waren der Jülischen Militair-Aushebung nicht unterworfen und legten nur ihrem Unterherrn, nie aber dem Herzoge zu Jülich den Huldigungseid ab. Der Herzog hatte keine Zölle in den Unterherrschaften und durfte auch keine anlegen. Sie brauchten dem Herzog nur ein jährliches Quantum für Schutz und

Persönliche Werkzeuge