Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/034

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[033]
Nächste Seite>>>
[035]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Erzeugnisse; daneben kamen, besonders im nördlichen Niedersachsen, auch Geldzinsen nicht selten vor. Im allgemeinen war die wichtigste Abgabe des Meiers das Zinskorn.[1] Es bildete das Äquivalent für die Nutzung des Ackerlandes, des wichtigsten Bestandteils des Meiergutes. Besonders im südlichen Niedersachsen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, bestand der Meierzins regelmäßig in einer nach der Güte des Bodens wechselnden, aber immer beträchtlichen Getreideabgabe.[2] Auch wurde sogenanntes Teilkorn, d.h. die dritte oder vierte Garbe der im Feld stehenden Ernte, hier nicht selten als Meierzins entrichtet.[2] Das Zinskorn mußte im Verhältnis zu den auf dem Gut gezogenen Früchten mindestens von mittelmäßiger Güte sein.[3]

Im nördlichen Niedersachsen, in Lüneburg, Hoya und Bremen-Verden, fanden sich neben den auch hier vorkommenden Getreideabgaben sehr häufig Geldleistungen als Meierzins.[4] Auch waren die Meier vielfach zur Lieferung von sogenannten Zinsschweinen an die Grundherren verpflichtet.[5] Statt der letzteren wurde meistens eine Geldsumme entrichtet, die ebenso wie der Geldzins selbst seit alter Zeit festgesetzt war und ebenso wie dieser nicht erhöht werden durfte.[6]

Abgesehen von diesen Hauptabgaben entrichteten die Meier überall kleinere Rekognitionsgebühren, wie z.B. Hühner und Eier


  1. Vgl. Grefe, II, S.197 ff. — Busch, Beiträge, S.42 ff. — Lüntzel, Lasten, S.211 ff. — Strube, De iure villicorum, Kap.IV, § 1 u. 2. — Celler Festschrift, Abt.II, Bd.I, S.272-278. — Stüve, Lasten, S.119-138.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Note 1, bes. Celler Festschrift, Stüve, Lüntzel a.a.O. — Gesenius, Meierrecht I, S.466, 497. Bd.II, die Meierbriefe in den Beilagen. Beilage 5 ff. - Über Teilkorn vgl. Strube, Rechtliche Bedenken IV, 92 (I, 140) und Stüve, Lasten, S.12S.
  3. Grefe, II, S.198.
  4. Vgl. Anmerkung 1., bes. Celler Festschrift a.a.O. — Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Bremen-Verden vgl. Neues vaterländisches Archiv ed. Spiel-Spangenberg, Band XI (1827), S.389 ff. Ferner Akten des Staatsarchivs, Des.74, Amt Lehe. I. Regiminalia q. Lehnsachen. Fach 30, Nr.7, (Gefälle des Lehnguts Elmlohe 1751-56). Budgets der Bauernhöfe in Hannover: in Hannover 76, Generalia XI, Höfesachen 1. Generalia u. Miscellanea Conv. XIV. Akten betr. Zustand der Höfe 1766-67.
  5. Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.859 u. 860, und vorige Anmerkung.
  6. Vgl. Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Hoya-Diepholz, Akten Hannover Des.88. Amt Diepholz. A. XIVb fasc. c. Nr.2. (Beschreibung der zum Gut Dörpel gehörigen eigenbehörigen praediorum.
Persönliche Werkzeuge