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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.[1]

Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.


  1. Vgl. die Constitutio, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, de 4. April 1620, in Cod.Const.Calenb., Cap.V, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. de 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. de 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap.XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. de 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.
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