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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/120

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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langte die Leistung von der Gemeinde als solcher und überließ es dieser, die Last auf ihre Angehörigen zu verteilend

Hier also war der Gemeinde trotz vieler unmittelbaren Eingriffe und einer strengen Aufsicht des Staates ihre Eigenschaft als Selbst-Verwaltungskörper, nämlich die Wahrnehmung öffentlicher Befugnisse kraft eigenen Rechts, erhalten geblieben. Außerdem aber wurde der wichtigste Gemeindebeamte, der Bauermeister, ein Organ staatlicher Thätigkeit ^. Der Staat erfüllte vermittelst desselben seine wichtigsten administrativen Aufgaben auf dem platten Lande. Der Vauermeister war Exekutivorgan des Amts oder adeligen Gerichts gegenüber den einzelnen Gemeindemitgliedern, Ausführung der Befehle des Amts oder Gerichts war ein wesentlicher Teil seiner Thätigkeit. Als staatlicher Kommissar erstreckte der Nauermeister feine Amtsgewalt nicht nur über die Angehörigen der privatrechtlichen Korporation, deren Beamter er ursprünglich war, sondern auch über sämtliche nichtprivilegierte Bewohner der Gemarkung ^.

Die Gemeindethätigkeit im weitesten Sinne äußerte sich also in dreifacher Weise.

Erstens erfüllte die Korporation des privaten Rechts vorzugs-weife wirtschaftliche Aufgaben im Interesse der Genossen.

Zweitens vollzog dieselbe Korporation staatliche Aufgaben kraft eigenen Rechts als wirklicher Selbstverwaltungskörper.

Drittens endlich war der Beamte dieser Korporation, der Bauermeister, vom Staate mit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben gegenüber sämtlichen nicht privilegierten Bewohnern der Gemarkung beauftragt.

Die beiden letztgenannten Aufgaben der Gemeinde waren öffentlichrechtlicher Natur, die Gemeinde, bezw. ihr erster Beamter, übte sie nicht kraft Korporations-, sondern kraft Staatsrechts.

Die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossen der privatrechtlichen Korporation aber erfolgte auch im 18. Jahrhundert, obwohl unter Aufsicht und Leitung des Staates, doch kraft Kor-porationsrechts.

1 Vgl. S. 119 Anm. 2.

2 Vgl. Nauermeisterinstruktionen der ff. Aktenstücke: Hannover Dez. 74. Amt Coppenblügge, VII, H.. 1, Nr. 1 1730—1848. Hannover vs«. 74. Amt Neigen. NßßiminaiiÄ III, Gemeindesachen H. «ßneralia Nr, 9, 1784—1788. Hannover Des. 74. Amt Gifhorn III 1, Nr. 4, 1706. Hannover Dez. 74. Amt Hameln VII, ä. 1, Nr. 4, 1714—18Z2,

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