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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/247

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Ferner konnte der Eigenbehörige aus folgenden Gründen vom Hofe entsetzt werden:

1. Wenn er ohne Bewilligung des Herrn den Hof mit Schulden beschwerte.

2. Wenn er ohne Konsens des Herrn Brautfchätze und Aussteuer aus dem Hofe bestellte.

3. Wenn er durch schlechte Wirtschaft das Gut verwüstete und herunterkommen ließ.

4. Wenn er sich einem „schändlichen Hurenleben‟ ergab oder Verbrechen beging, wodurch dem Erbe eine schwere Last auf erlegt wurde.

5. Wenn er drei Jahre mit dem Zins im Rückstand blieb,

6. Wenn er sich verheiratete, ohne daß seine Frau vorher dem Eigentumsherrn den Weinkauf bezahlt und die Aufnahme in den Hof erhalten hattet

In allen diesen Fällen konnte der Eigentumsherr dem Eigenbehörigen kündigen, mußte aber, wenn der Bauer nicht freiwillig den Hof räumte, den Antrag auf Abäußerung vor das Gericht, das landesherrliche Amt, bringen, welches die Sache in besonderem summarischem Verfahren untersuchte und durch das Urteil die Abäußerung verfügtes

Der eigenbehörige Bauer und seine Gattin lebten in allgemeiner Gütergemeinschaft; in beiden Grafschaften galt auch bei freien Meiern der Satz, daß bei kinderlosem Absterben eines Ehegatten der andere ihn beerbe". (Längst Leib, längst Gut.) Daher wurden durch die


1 Vgl. Schlüter, Beiträge für das hannoversche Landesrecht 1834, Bd. I, S. 866 ff., 369, 373. 374. - Mndm-Rauensbergische Eigentumsordnung d« 1741, Kap. XVI. Osnabrückische Eigentumsordnung cie 1722. Kap. XVIII. — Palm, Entwurf, Kap. III § 6, Kap. IV §§ 88—40. — Grefe I, S. 349.

2 Für Hoya vgl. Landesresolution für die honafche Landschaft äß 1697 Art. 29 (Oppermann, Sammlung, 2. Aufl., S. 108). — Verordnung über Red- integrierung der Meierhüfe äß 1699 Oxut I, § 8 und Oput II am Ende. <Oppermann, S. 118, 119, 125, 126,) — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 172 (I 174), — Für Dievholz: Osnabrückische Eigentumsordnung äe 1722, XVIII § 12 ff., und Minden-Rauensbergsche Gigentumsordnung «I« 1741 XVII Akten des Staatsarchivs zu Hannover, Hannover Dez. 88 Amt Dievholz H. XIV d <Ä8e, e. Nr. 12.

° Vgl. Grefe I, S. 846. — Schlüter, Beiträge, S. 334 ff. — Palm, Entwurf, Kap. V ß 5—19 incl, — Strube, De iuie villieorum, p»z. 321 ff. u. 325 ff.

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