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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/374

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Während so das Meierrecht in allen Territorien Niedersachsens herrschend geworden war, hatte die Entwicklung der öffentlichen Verfassung den schon im Kapitel VIII angedeuteten Verlauf genommen.[1]

Überall waren am Ende des 15. Jahrhunderts die Meier steuerpflichtig geworden. Die Exemtionen von den öffentlichen Lasten hatten sich auf das von den Rittern und Prälaten selbst bewirtschaftete und bewohnte Gut beschränkt. Die Grundherren mußten als Stände dem Landesherrn bald dauernde, bald vorübergehende Beden und Schätzungen, zum Teil auch Frondienste von ihren Hintersassen bewilligen.[2] Niemand sollte mehr aus diesen Beihülfen gezogen, d.h. mit der Besteuerung verschont werden.

Trotz dieser allgemein herrschenden Steuerpflicht der Meier zeigten doch die einzelnen Territorien einige charakteristische Unterschiede.

Im Süden war, wie früher schon erwähnt wurde, der Landesherr zu großer Macht gekommen. Er hatte die Niedergerichtsbarkeit über die Masse aller seiner Unterthanen erworben. Nur wenige allerdings territorial geschlossene Patrimonialgerichte bestanden in diesen Gebieten. Von allen diesen seinen unmittelbaren Unterthanen, einerlei ob sie Privat- oder Domanialmeier waren, erhob er jetzt Steuern und Dienste. Die Patrimonialgerichtsherren scheinen anfangs ihre Gerichtsunterthanen von der Steuer freigehalten zu haben.[3] Bald wurden auch diese steuerpflichtig, nur der Frondienst verblieb dem Gerichtsherrn.[4] Die Steuer wurde den Gemeinden auferlegt, welche sie teils nach vorgeschriebenem Verteilungsmaßstab, teils nach Willkür auf die Pflichtigen unter ihren Mitgliedern ausschlugen.[5]


  1. GenWiki-Red.: Fußnote nach "Druckfehlerliste" und Verf.-Korrektur auf S.373 verschoben.
  2. Vgl. den Überblick bei Stüve, Lasten, S.175-193.
  3. Juristische Zeitung f. das Königreich Hannover, 185I, S.289 ff. Bericht des Schatzkollegs d.a. 1831 an das Kabinettsministerium, den Landschatz im Fürstentum Kalenberg und dem ehemals kalenbergischen Teile des größeren Stifts Hildesheim betreffend. — In Göttingen scheinen die adeligen Gerichte von Anfang an den Landsteuern unterworfen worden zu sein, vgl. Strube, Nebenstunden Bd.V (2.Aufl. Hannover 1766) S.518-526 (Schatzregister a. 1456 u. Urkunde a. 1512, in der sich die v. Adelepsen für Lehnsleute des Herzogs Erich und ihre Gerichtsunterthanen ihm landfolge- und steuerpflichtig erklären).
  4. Vgl. Kap.IV, S.168 u. 169.
  5. 6 Vgl. den Bericht des kalenb. Schatzkollegs in der jurist. Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.289 ff. — Vgl. auch die interessante Urkunde des Bischofs von Hildesheim de a.1497 bei Strube, De iure villic. S.210 (Inhalt oben S.141, Note 4 näher angegeben).
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