Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Geschichte der Stadt Northeim/039

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Stadt Northeim
Inhalt
Nachtrag | Register:
AB C DE FG H I/J KLM NO PR S TU VWZ
<<<Vorherige Seite
[038]
Nächste Seite>>>
[040]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



execution das Gerichte geheget und ihnen dabey assistiret. Wie nun derselbe vor etwa zwey Jahren Todes verblichen und bis noch keiner wieder angenommen; so könnte vor jetzo das Gerichte nicht öffentlich geheget werden. Erkenneten dahero solches vor dasmal pro acto et facto, wolten aber dabey ihre Gerechtigkeit reservirend sich darmit nichts vergeben, auch copiam dieses protocolli gebeten haben.

Erkannt worden.

      A. M. Müller."

Copia einer Citation.

      "Denen Sultheimer und Holtenser Herren Erben zu Northeim wird hiemit notificiret, wasmaßen ein allhie wegen Pferde-Diebstahls inhaftirter, namentlich Andreas Meinecke Morgen Dreytags als den 5ten huius früh vor das peinliche Halsgerichte gestellet, und nach gesprochener Urthel mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden solle. Wann nun dieselben nöthig finden sollten, hergebrachter Gewohnheit nach, dem peinlichen Halsgerichte beyzuwohnen, wiewol bis noch kein Ambts-Greve, der dasselbe hegen soll, von Königl. Cammer hinwieder bestellet worden, können dieselben sich morgen früh, jedoch salvo iure sermi ac. Potentissimi Regis et

Persönliche Werkzeuge