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Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/029

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Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1
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ihnen sich selbst ausdrückte, aus dem „Nothstall", in welche sie ihr Adel altslavischer Abkunft gespannt und ihnen Hände und Füße gebunden hat, sich nicht zu befreien vermögen: noch der gegenwärtige Landesherr, der, und noch dazu mit einem gewissen Eigensinn, den liberalen Ideen der Neuzeit zugeneigt war, hat schließlich sich nicht anders zu helfen gewußt, als alle Marquis Posa'sche Volksbeglückungsideen mit einemmale über Bord zu werfen und das mecklenburgische Staatsschiff wieder ganz mit der altslavischen Segel- und Steuerführung zu regieren. Die mecklenburgische Regierung hat sich seit längster Zeit bemüht, das Land aus der seit dem Erbvergleich, seit gerade hundert Jahren bestehenden, heut zu Tage notorisch anerkannt geradezu sinnlosen, auf der totalen Absperrung zwischen Stadt und Land basirten Finanz- und Steuerverfassung und aus Niederlassungsverhältnissen herauszubringen, die so eigenthümlich sind, daß man sie nur in einem Fabellande suchen würde[1]; die mecklenburgische Regie-


zahlung einer Schuld von 4100 Mark wendischer Pfennige nach Einlagerrecht verpflichtet, zugleich mit „den berühmten und gestrengen Rittern" (milites famosi et strenni heißt es in der Urkunde) Maltzan auf Gadebusch, Moltke, Lühe, Plessen, Blücher, Preen, Oertzen, Thun, Hasenkopf, Crammon, Berkhan u. s. w. bei Lisch, Urk. des Geschlechts Maltzan I. S. 248.
  1. Ein zufällig auf dem Lande Geborner muß grundgesetzlich auf dem Lande bleiben, damit die Gutsherrn immer wohlfeile Arbeiter haben können; die Stadt-Magistrate haben ebenso grundgesetzlich das Recht, auf dem platten Lande
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