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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 5. Februar 1880.



Inhalt: Bekanntmachung, die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die Aufstellung neuer Brandkataster betreffend.



Bekanntmachung,
die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die Aufstellung neuer Brandkataster betreffend.



      Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und nach Anhörung des Plenums der Brandversicherungs-Commission werden hierdurch, unter Abänderung der Bestimmung in § 43, a, 1 der Brand-Assecurations-Ordnung vom 18. November 1816, bis auf Weiteres die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die (dreifache) Aufstellung neuer Brandkataster in folgender Weise festgesetzt:

1) für jedes Hauptgebäude 40 .
2) für jedes Nebengebäude 5.
3) für die Numerirung der Gebäude haben die Großherzoglichen Steuer-Commissäre
a. innerhalb ihres Wohnortes
für den Arbeitstag zu 7 Stunden,
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b. außerhalb ihres Wohnortes, wie seither, die reglementsmäßigen Diäten und Transportkosten
zu beziehen.

      Im Uebrigen haben dieselben keinerlei weitere Nebengebühren anzusprechen.
      Darmstadt, den 29. Januar 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.
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