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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt den 21. Juli 1819.



Errichtung einer allgemeinen Schullehrer-Wittwen- und Waisen Unterstützungs-Anstalt.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, in Erwägung der unglücklichen Lage, in welche die hinterlassenen Wittwen und Waisen verdienter Schullehrer nach dieser ihrem Absterben sich öfters versetzt sehen, und beseelt von dem Wunsche, dieselbe gegen Mangel und Nahrungssorgen zu schützen, unterm 4ten Juni l. J. die Bildung einer allgemeinen , alle Landestheile und christliche Konfessionen des Großherzogthums umfassenden, Schullehrer-Wittwen- und Waisen-Unterstützungs-Anstalt gnädigst zu verordnen, und folgende Bestimmungen als Grundlage derselben zu genehmigen geruhet:

1.) Jeder Schullehrer soll als erstes Eintrittsgeld in die Gesellschaft 5. vom 100. seiner Einnahme entrichten. Die hieraus sich ergebende Summe soll verzinslich angelegt, und als ein unangreifbares Kapitalvermögen der Gesellschaft betrachtet werden. Nebst dieser einmaligen Einlage entrichtet jeder 1. vom 100. seiner Einnahme, als jährlichen Beitrag an die Kasse des Instituts.
2.) Alle diejenigen Schullehrer, so 200 fl. oder weniger an jährlichem Einkommen haben, sollen zwar von Entrichtung eben bemerkter Beiträge, für ihre Personen, frei seyn; dagegen sollen die Kommunal- Kassen , denen ohnehin, der Regel nach, die Pflicht, für den Unterhalt ihrer Schullehrer zu sorgen, obliegt, dieselben statt ihrer entrichten. Es soll aber dieser Gemeinde-Beitrag nicht nach dem wirklichen Ertrag der Schulbesoldung in jedem einzelnen Falle berechnet, sondern es soll von allen unter 200 fl. ertragenden Schulstellen der dem Ertrage von 200 fl., als Minimum eines Schullehrer-Einkommens, entsprechende Beitrag geleistet werden.
3.) Haben Seine Königliche Hoheit verschiedene, in den Provinzen Starkenburg und Hessen bereits bestehende einzelne Stiftungen, welche in Verbindung mit denen seit
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