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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/073
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Regierungsblatt.
Nach der allerhöchsten Verordnung vom 9ten Oktober 1807. §. §. 9 und 10 sollen den in der Neustadt Bauenden die durch Errichtung der zur Unterscheidung der Hofraithen[GWR 1] nöthigen Gränzmauern entstehenden Kosten, welche erst von den künftigen Nebenlägern zu bezahlen sind, aus Großherzogl. Hofkammerkasse vorgelegt und demnächst derselben von den Eigenthümern zurück bezahlt werden. Da hierdurch jedoch mancherley Streitigkeiten und Nachtheile für die herrschaftliche Kasse veranlaßt werden; so haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog allergnädigst zu befehlen geruht, daß die §. §. 9 und 10 der erwähnten Verordnung für die Zukunft cessiren[GWR 2] sollen.
- Darmstadt den 7ten September 1819.
Großherzogl. Hessisches Ober Bau-Colleg.
G. Moller. Heß.
Der Gemeinde Ginsheim, Amts Kelsterbach, ist auf ihr deßfallsiges Nachsuchen gestattet worden, zur Bezahlung von Kriegsschulden, Eilf[GWR 3] Kreuzer pr. Gulden extraordinäres Landsteuerkapital lit. b. in dasiger Gemarkung auszuschlagen und zu erheben.
- Darmstadt den 21ten September 1819.
von Bigeleben. Müller.
Scherer.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ "Hofraum bey einem Landgute." sh. http://www.kruenitz1.uni-trier.de/
- ↑ wegfallen, sh. http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Cessiren
- ↑ altes Wort für "Elf", sh. http://www.zeno.org/Adelung-1793/A/Eilf?hl=eilf