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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/019
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Bei den Insinuationen der amtlichen Decrete und Erkenntniße, welche von in der Umgegend der hiesigen Residenz liegenden Großherzoglichen Justizämtern an die dahier wohnende Hofgerichts-Advocaten vollzogen werden, haben sich bisher mancherlei Anstände ergeben. Zu ihrer Vermeidung wird hiermit verordnet, daß die erwähnten Amtsboten, welche auf dergleichen Insinuationen inzwischen förmlich beeidigt worden sind und auch fernerhin förmlich beeidigt werden sollen, diese mit völliger rechtlicher Gültigkeit vorzunehmen befugt sind, und daß ihnen - bis auf weitere Verfügung und ohne bei einer etwaigen Abänderung einen Entschädigungs-Anspruch zu begründen - für eine jede Insinuation, wenn sie nicht als Official-Arbeit zu betrachten ist, neben dem, für die Besorgung eines jeden Briefs denselben zukommenden Botenlohn, eine Gebühr von 4 Kreuzern, wobei die Verbindlichkeit zur Vorlage nach der bestehenden Gesetzgebung beurtheilt werden muß, bewilligt seyn soll.
Er werden zugleich die hiesigen Hofgerichts- Advocaten angewiesen , den Amtsboten den Ort nahmhaft zu machen, wo solche in ihrer Abwesenheit die an sie gerichteten amtlichen Erlaße abzugeben haben, widrigenfalls die Abgabe in ihren Wohnungen an eine erwachsene zu ihrer Familie oder Gesinde gehörende Person, oder, falls deren keine vorhanden, an den Hausinhaber, für eine mit voller Gültigkeit vollzogene Insinuation betrachtet werden soll.
Darmstadt den 31ten Jänner 1820.
von Grolman. Freiherr von Gruben.
Die Großherzogliche Regierung zu Mainz ist zwar unterm 3. April 1817 ermächtigt worden, Schenkungen unter Lebenden sowohl als auf den Todesfall, welche an milde Stiftungen etc. erfolgen, dann, wenn sie deßfalls mit den Vorständen der öffentlichen Stiftungen einverstanden sey, acceptiren zu können, und es hat bey den von ihr, in Folge dieser Ermächtigung , bis jetzt erfolgten dergleichen Acceptationen lediglich sein Bewenden.
Für die Zukunft aber findet man sich bewogen, die in den diesseits rheinischen Provinzen des Großherzogthums bestehende, später als oben erwähntes Rescript erlassene, Verordnung,
nach welcher in allen Fällen, wenn Güter, Capitalien etc. an fromme Stiftungen, moralische Personen oder überhaupt in todte Hände übergehen, bey Capitalien jedoch |