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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/054
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Was nach Abzug der rückständigen und laufenden Steuern vom Pachtgeld oder Miethzinß etwa übrig bleibt, ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen, oder wenn er abwesend oder unbekannt ist, in die Gemeindskasse zu hinterlegen.
Alle bewegliche Vermögenstheile desjenigen, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, sind, so weit sie nicht oben (§. 33.) ausgenommen sind, und so weit es zur Deckung des Rückstandes und der Kosten nöthig ist, der Pfändung unterworfen. Es ist aber bei der Pfändung darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entbehrlichere immer zuerst genommen wird.
Der Obersteuerbote soll daher den Schuldner allemal auffordern, daß er selbst schickliche Sachen zu Pfändern in Vorschlag bringe.
Will der Schuldner diesen Vorschlag nicht machen, oder schlägt er zu Pfändern solche Gegenstände vor, die zum Verkauf offenbar unschicklich sind; so hat der Obersteuerbote die Pfänder nach eigenem Ermessen, unter Beobachtung der Vorschrift im ersten Absatze, auszuwählen.
Vor Allem sollen alsdann Wein, geerndete Früchte, Waaren, sie mögen roh oder verarbeitet seyn, angegriffen werden, dann das Vieh, und erst dann Hausrath, Früchte auf dem Halm u. s. w.
Wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände, die der Pfändung unterworfen sind, an dritte Personen abgegeben hat; so können auch diese der Pfändung unterworfen werden, und die Inhaber sind schuldig, sie dem Obersteuerboten auf sein Verlangen, gegen Bescheinigung des Empfangs, verabfolgen zu lassen, sobald sie die Thatsache, daß diese Sachen Eigenthum des Gepfändeten sind, nicht in Abrede stellen.
Stellen sie diese Thatsache in Abrede, so kann der Obersteuerbote die Ablieferung der Sache nicht verlangen. Der Inhaber ist aber alsdann schuldig, solche so lange in Verwahrung zu behalten, bis über die alsdann eintretende Untersuchung die Entscheidung erfolgt ist.
Dasselbe gilt, wenn der Inhaber zwar nicht in Abrede stellt, daß die Sache Eigenthum des Gepfändeten sey, aber behauptet, daß ihm daran ein dingliches, oder ein Retentionsrecht, oder ein bestimmtes Gebrauchsrecht zusteht. In allen diesen Fällen hat das competente Gericht die Entscheidung zu ertheilen.
Sind in einem Orte mehrere Schuldner auszupfänden, so muß die Pfändung bei den Raths- und Gerichtspersonen anfangen, und alsdann bei denjenigen Restanten, deren monatlicher Rückstand am größten ist, nach der Ordnung des abnehmenden Rückstandes, fortgesetzt werden.