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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/061
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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ist, einzuhändigen, welcher jenes mit dem Datum, wann es ihm vorgelegt worden ist, versieht, unterschreibt und dem Obererheber zurückfolgen läßt.
Nur auf eine solcher Gestalt (§. 68.) eingerichtete Urkunde darf gegen den, bei welchem Beschlag angelegt ist, mit der Pfändung u. s. w. verfahren werden.
Erklärt der Verwalter, bei welchem auf Geld oder Naturalvorräthe des Steuerpflichtigen Beschlag gelegt werden soll, daß er keine solche Vorräthe besitze; so hat derselbe diese Behauptung durch ein Zeugniß des Polizeibeamten, welchem zu diesem Ende die neueste Verwaltungsrechnung, nebst dem Rechnungstagebuch vorgelegt werden muß, vor dem 27. des Monats nachzuweisen.
Der Obererheber verfährt alsdann nach Vorschrift des §.75. ; hat aber der Steuerpflichtige im Anfang des Steuerjahrs erklärt, daß sein Verwalter zur Berichtigung der Steuern ein für allemal von ihm angewiesen sey, welches jedem frei stehet, so wird der Verwalter hinsichtlich der Steuern als Selbstschuldner angesehen, und mit dem Eingriff in sein eigenes Vermögen gegen ihn vorgeschritten.
Von den Standesherren wird vorausgesetzt, daß sie ihren Cameraldienern und Verwaltern ein für allemal diesen Auftrag ertheilt haben.
Die Gebühren für die Beschlagnehmung, das Protokoll darüber und dessen Abschrift, sind die nämlichen, wie die Gebühren wegen der Pfändung (§. 45.)
Das Protokoll über die Beschlagnehmung ist an den Polizeibeamten zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur abzugeben, und zwar , wenn es nicht zur Pfändung kommt, in dem Monate worin die Zahlung erfolgt ist, sonst aber mit dem betreffenden Pfändungs- und Verkaufs-Protokoll (§. 79.).
Der Obersteuerbote hat alle Beschlagnehmungen, die er vollzieht, ebenfalls in das Verzeichniß, wovon im §. 79. die Rede ist, einzutragen.
Wegen rückständiger Steuer vom Vermögen einer Gemeinde Korporation oder Stiftung, kann gegen deren Verwalter (Rentmeister, Burgermeister u. s. w.), als welcher in die Ausstandsliste aufzunehmen und ordnungsmäßig zu mahnen ist (§. 16. etc.), mit der Pfändung und dem Verkauf seiner eigenen beweglichen Haabe, oder Beschlagnehmung seiner Vermögensstücke, verfahren werden, wenn derselbe nicht vor dem 27ten des Monats, worin die rückständige