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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/088
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Rentamtsbezirk .. .. .. .. N. .. .. N.
Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der directen Steuern aus dem Monat .. .. .. | |||||
des Jahrs 18 .. .. | fl. | kr. | pf. | ||
I.) Nach der Abrechnung des vorigen Monats waren noch rückständig | " | " | " | ||
II.) Die Steuern vom Monat .. .. .. betragen | " | " | " | ||
ganze Schuldigkeit | fl. | kr. | pf. | ||
III.) Diese wird auf folgende Art berichtigt | |||||
A.) durch baare Geldsendungen | " | " | " | ||
a) im Monat | |||||
b) Hierbey kommen weiter | |||||
B.) Die Erhebgebühren von a. und b. zu .. .. Procent, betragen | |||||
bleibt zu berichtigen | fl. | kr. | pf. | ||
IV.) Von Großherzogl. Hofkammer wurden an directen Steuern | |||||
erlassen, laut Resolution vom .. .. ten .. .. .. zur Num. H. K. | " | " | " | ||
bleibt also Rückstand | fl. | kr. | pf. | ||
V.) Dieser Rückstand rührt her | |||||
a.) aus dem Monat .. .. .., weshalb Pfändung erkannt | |||||
ist, lt. Anlage 1. | |||||
b.) aus vorhergehenden Monaten | |||||
α. worüber Zahlungsunfähigkeits-Protokolle aufgenommen sind | |||||
lt. Anlage 1. | |||||
β. deren Beitreibung noch zur Zeit andere Hindernisse entgegen | |||||
stehen, lt. Anl. 2. u. den Beilagen A. bis .. .. | |||||
c.) aus Zahlungsfrist, welche die Hofkammer ertheilt hat, laut | |||||
Resolution vom .. .. ten .. .. .. zur Num. H. K. | |||||
Vergleicht sich Oder bleibt Rechner schuldig |
1.) Zu V. a. und b. α. Dieses muß durch ein schriftliches Zeugniß des Obersteuerboten
bescheinigt werden, welches enthält, daß ihm wegen der im vorigen Monat fällig gewordenen Steuern
Pfändungsbefehle im Ganzen auf die Summe von .. fl. .. kr. lautend, vor Ablauf des Monats zugestellt
worden seyen, und daß er, wegen der im frühern Monat fällig gewordenen Steuern, Protocolle
über Zahlungsunfähigkeit, im ganzen auf die Summe von .. .. fl. .. .. lautend, am .. .. ten etc.
des Monats .. .. .. aufgenommen, und den Ortsvorständen gegen Bescheinigung abgeliefert habe.
Zu V. b. β. Wenn kein unerwartetes Hindernis eintritt, so muß, nach den für Pfändung
und Verkauf vorgeschriebenen Fristen, die im ersten Monat fällige Steuer zahlungsfähiger Schuldner,
nothwendig im Laufe des zweiten Monats berichtigt seyn. Fallen nun solche Hindernisse vor, die von
der Art sind, daß der Obererheber während dieser Zeit nicht zur Zahlung gelangen kann; so müssen
solche Posten für Posten genau angegeben, und durch Zeugnisse des Obersteuerboten, welche vom Orts-
vorstande bekräftigt sind, bescheinigt werden.