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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Handelt es sich dagegen von einem Verbrechen, welches nur gemäß den Bestimmungen unter Nr. 2 des Art. 1 zur Competenz der Assisen gehört, so ist es dem Ermessen der Rathskammer und der Anklagkammer anheim gegeben, zu erkennen, ob der Angeklagte verhaftet werden, ob die etwa bereits bestehende Haft fortdauern, oder ob und wie weit Sicherheitsleistung zur Abwendung der Haft zugelassen werden soll.

Art. 8.

Zugleich bei Verweisung vor die Assisen bestimmt die Anklagekammer nach Anhörung des General-Staatsprocurators durch Nachtrag zum Urtheil die Belastungs- und Entlastungszeugen, welche auf Betreiben des letzteren in die Assisensitzung geladen werden sollen, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsbehörde, der Civilpartei und des Angeklagten nach Vorschrift des Art. 315 Satz 3 der peinlichen Proceßordnung noch andere Zeugen namhaft zu machen und ihre Abhör zu verlangen.

Art. 9.

In den Fällen der Art. 246. 247 und 248 der peinlichen Proceßordnung hat die Anklagekammer, nach etwa erforderlicher Aufklärung der neuen Belastungsgründe und nach Anhörung des General-Staatsprocurators, über die Erheblichkeit dieser Gründe zum Zweck der Wiederaufnahme der Untersuchung zu entscheiden, und einen Richter zu bestellen, welcher die Untersuchung führen soll.
Erkennt die Anklagekammer die neuen Anzeigen für ungenügend, so ist zugleich auf Freilassung des Beschuldigten, wenn derselbe mittlerweile verhaftet worden, zu erkennen.

Art. 10.

Wird die Aburtheilung eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens an das Kreisgericht verwiesen, so kann die Anklagekammer zugleich auf Freilassung des Beschuldigten ohne Bürgschaftsleistung erkennen.

III. Von der Verhandlung nach erkannter Anklage.
Art. 11.

Die Verfügung des Art. 261 der peinlichen Proceßordnung findet auf Angeklagte, gegen welche keine Haft erkannt worden ist, dann Anwendung, wenn die Acten mit dem Verweisungsurtheil erst nach Eröffnung der Assisen dem General-Staatsprocurator zukommen.

Art. 12.

Der Angeklagte ist, wenn er selbst einen Vertheidiger wählen will, in der Wahl aus sämmtlichen Advocaten des Großherzogthums unbeschränkt.

Art. 13.

Die Wirkung der amtlichen Ernennung eines Vertheidigers erlischt von dem Augenblicke an, wo der Angeklagte sich selbst einen Vertheidiger erwählt hat und der schriftliche Nachweis über

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