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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/079
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Inhalt: 1)Verordnung, das Befahren des Rheinstromes betr.; - 2) Dienstentlassungen; - 3) Versetzungen in den Ruhestand; - 4) Berichtigung.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. Nachdem die Centralcommission für die Rheinschiffahrt mittelst Beschlusses vom 8. October 1850, Protocoll No. VIII., über nachstehende Verordnung:
- 1) Jeder Führer eines auf der Fahrt begriffenen oder vor Anker liegenden Segel- oder Dampfschiffes hat seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß das seiner Leitung anvertraute Schiff weder andere Schiffe oder Schiffbrücken, Fähren, Nachen, Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstige an oder auf dem Rheine befindliche Anlagen beschädige, noch denselben hinderlich oder durch dieselben beschädigt werde.
- 2) Eine gleiche Verpflichtung liegt den Floßführern ob, desgleichen den zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen, sowie den Inhabern von Fähren, Nachen, Schiffmühlen und von sonstigen Anlagen der vorgedachten Art.