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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/348
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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wirklich bestehen oder für die Folge ertheilt werden, und unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen und Ausnahmen.
und Vergünstigungen.
Der General-Agent sowohl, als die übrigen Agenten müssen ausschließend aus rechtlichen, zuverlässigen, ansässigen Inländern gewählt werden.
Der General-Agent bedarf der, stets widerruflichen, Bestätigung Unseres Ministeriums des Innern, und die übrigen Agenten der, gleichfalls stets widerruflichen, Bestätigung Unserer betreffenden Regierungs-Commissionen.
Der General-Agent und die übrigen Agenten erhalten ihre Patente erst nach erlangter Bestätigung und unterliegen der Gewerbsteuer.
Ihre Bestätigung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
- 1) die Anzeigen über Versicherungen von Mobilien, welche auch von den Agenten der Gesellschaft gemacht werden können, sind unmittelbar bei dem Bürgermeister des Orts, wo sich die Mobilien befinden, zu machen.
- 2) Der Bürgermeister kann, wo in polizeilicher Hinsicht bei der Versicherung kein Bedenken statt findet, wenn er eine Taxation für nöthig hält und der Eigenthümer der Mobilien seine Zustimmung dazu ertheilt, solche sogleich durch die in Folge Unserer Verordnung vom 4. Juni 1833 ernannten Experten, unter seiner Beiwohnung als Urkundsperson, vornehmen lassen.