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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/359
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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- 1) mit der Anhörung und Prüfung des Berichts des Verwaltungsraths,
- 2) mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung, nach vorheriger Prüfung und Berichterstattung durch den hierzu gewählten Ausschuß,
- 3) mit der Wahl eines Ausschusses von vier Actionären (unter welchen ein im Großherzogthum Baden ansässiger sich befinden muß) aus der Zahl der nicht zum Verwaltungsrathe gehörigen stimmberechtigten Namen-Actionäre, welcher die Bilanz und die Rechnungsabschlüsse des nächsten Jahres mit den, ihm von Seiten des Verwaltungsrathes spätestens vierzehn Tage vor der nächsten Generalversammlung vorzulegenden bezüglichen Büchern und Scripturen zu vergleichen und in der vorgedachten nächsten General-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hat.
In der ersten General-Versammlung (§. 37) wird die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der bis zum 31. Dezember 1845 abgeschlossenen Rechnungen vorgenommen, und es hat dieser Ausschuß in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten. Sodann wird - 4) nach §. 27 der Verwaltungsrath erneuert und es werden endlich
- 5) die von dem Verwaltungsrathe für das laufende oder folgende Geschäftsjahr gemachten Vorschläge, sowie die von einzelnen Actionären ausgegangenen Vorschläge, letztere aber nur wenn die Versammlung solche für zulässig erklärt hat, zur Berathuug und Beschlußnahme gebracht.