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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/461
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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der letzte Absatz im Art. 4 des eben angerufenen Gesetzes zu beachten ist. Ueberhaupt ist von dem Berechtigten in dem Falle, wo der Entschädigungsbetrag nicht schon feststeht, das vorzubringen, was er in Beziehung auf den Betrag der Entschädigung oder mit Rücksicht auf die wünschenswerthe Erzielung einer gütlichen Vereinbarung zur Kenntniß des Administrativ-Justiz-Hofes zu bringen für räthlich erachtet, da die unterzeichnete Behörde durch das Gesetz angewiesen ist, möglichst auf Erzielung gütlicher Vereinbarungen hinzuwirken.
6) Alle in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand erfolgenden Eingaben bedürfen keines Stempelpapiers.
- Darmstadt am 24. November 1851.
Auf Anstehen der Gemeinde Kirchlotheim ist die Nichterhebung von zwei Zielen der für 1851 in zweiter Klasse in sechs Zielen zu erhebenden Umlagen = 390 fl. mit 130 fl. und ebenso von zwei Zielen der in dritter Klasse auf das Gesammtsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen ausgeschlagenen Umlagen = 54 fl. mit 18 fl. genehmigt worden, was hiermit zur Kenntniß der Beitragspflichtigen gebracht wird.
- Biedenkopf am 21. November 1851.
Zur Bezahlung der Besoldungen der in dem Forste Reinheim angestellten Unterförster, in deren Schutzbezirke sich Privatwaldungen befinden, sind von den betreffenden Privatwaldbesitzern die in der nachfolgenden Uebersicht angegebenen Beiträge für das Jahr 1851 zu entrichten, welches hiermit zur Bemessung der Beitragspflichtigen mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß die Erhebung dieser Beiträge im Monat Dezember d. J. geschehen soll.
- Dieburg am 19. November 1851.