Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/383

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[382]
Nächste Seite>>>
[384]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 25.


Nr. 25.

Wird in Folge einer Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung durch einen Agenten die Reise eines Militärdienstpflichtigen in dem Alter von 19 bis 33 Jahren vermittelt, so trifft den Agenten, außer jener Strafe, nach Befund, auch noch Entziehung der ihm ertheilten Concession.
Soweit eine zufolge dieser Verordnung ausgesprochene Geldstrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beizutreiben ist, muß dieselbe mit 24 Stunden für je einen Gulden in Gefängniß verbüßt werden.

§. 6.

Die Beamten, welche mit Prüfung und Visirung der abgeschlossen werdenden Ueberfahrts-Verträge betraut sind, werden darüber wachen, daß den hier ertheilten Vorschriften pünktlichst nachgekommen wird, und die Einleitung des Strafverfahrens veranlassen, wenn sie Uebertretungen wahrnehmen. Die Agenten haben ihnen daher alle erforderlichen Belege gleichzeitig mit den Ueberfahrtsverträgen und bevor dieselben visirt werden dürfen, zur Einsicht vorzulegen.

§. 7.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 23. Mai 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Bekanntmachung,
die Herstellung einer Localpostverbindung zwischen Mainz und Niederingelheim betr.

Mit dem 1. Juni d. J. wird zwischen Mainz und Niederingelheim eine tägliche Postverbindung für Personen, Briefe und Päckereien in Wirksamkeit treten und ist die Personentaxe auf 35 kr., sowie die Ueberfrachttaxe, bei 30 Pfund Freigewicht, auf 3 3/4 kr. für je 5 Pfund Reisegepäck festgesetzt worden.

Darmstadt den 25. Mai 1853.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Goldmann.
vt. Bessunger.
Persönliche Werkzeuge