![]() |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/791
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [790] | Nächste Seite>>> [792] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
Regierungsblatt.
Darmstadt am 20.December 1853.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Stärke und Zusammensetzung der Bundes-Contingente betr.; - 2) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr.; - 3) Verordnung, den Transport von Leichen betr.; - 4) Regulativ über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr; - 5) Bekanntmachung, die Fortführung der Grundsteuerkataster betr.; - 6) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1851.
Nachdem die Deutsche Bundes-Versammlung am 10. März l. J. Nachstehendes beschlossen hat:
- 1) Für die Stärke der Kriegsmacht des Bundes und ihrer einzelnen Contingente bleiben diejenigen Normen maßgebend, welche durch die Bundes-Kriegsverfassung und die betreffenden späteren Beschlüsse der Bundes-Versammlung gegeben worden sind; in Anbetracht des vermehrten Bedarfs an Bundes-Festungsbesatzungen wird jedoch die Bundes-Kriegsmacht, einschließlich Ersatz und Reserve, um ein Sechstel Procent der Bevölkerung des Bundes nach der letztmals im Jahre 1842 festgestellten Matrikel erhöht;
2) Die Militär-Commission wird beauftragt, die in Folge dieser Verstärkung der Bundes-Kriegsmacht und ihrer Bestimmung sich als nöthig darstellenden Abänderungen der Bundes-Kriegsverfassung in Vorschlag zu bringen, sowie weitere, die Kriegstüchtigkeit und Kriegsbereitschaft der Contingente fördernde Anträge zu stellen -
so wird dieser Bundesbeschluß, zur Wissenschaft und Nachachtung, im Großherzogthum Hessen hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Darmstadt den 12. Dezember 1853.
Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.