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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/810
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
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1) Kochsalz | in der Ein- und Durchfuhr verboten. |
2) Schießpulver | |
3) Tabak roh und Tabakfabrikate | |
4) Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestrichen oder verziert ist | aus Sanitätsrücksichten in der Einfuhr verboten. |
5) Grünlich goldschillerndes Eß- und Kinderspielerei-Geschirr | |
6) Waffen und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Bewilligung ein- oder durchgeführt werden. | |
7) Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unterliegen, sind nur Apothekern unbedingt einzuführen erlaubt; Privatpersonen bedürfen der Erlaubniß der oberen Medicinalbehörde des Kronlandes oder Kreises ihres Wohnsitzes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen oder Grenzbewohner gegen Recepte bekannter Aerzte aus benachbarten Apotheken holen, unterliegen dieser Beschränkung nicht. | |
8) Schminke, weiße; zu deren Einfuhr ist aus Sanitäts-Rücksichten eine besondere Bewilligung erforderlich. | |
9) Knallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders benannte explodirende Stoffe sind aus Sicherheitsrücksichten in der Ein- und Durchfuhr verboten. |
Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen und Zusätze zu derselben werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß solche vom 1. Januar 1854 an in Wirksamkeit treten.
- Darmstadt, am 21. December 1853.
- Zimmermann.