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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/043
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Regierungsblatt.
die Besteuerung des Tabacks betreffend. | ||
Der nachstehende, in dem Nachtrag zu Nr. 13 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentliche Erlaß des Reichskanzlers wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. | ||
Darmstadt, den 5. April 1880. | ||
Schleiermacher. | ||
Ewald. | ||
betreffend die Besteuerung des Tabacks. Vom 25. März 1880. | ||
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen: | ||
Die in den §§ 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback bepflanzten Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (§ 26). |