Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/043

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[042]
Nächste Seite>>>
[044]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt den 15. April 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, die Besteuerung des Tabacks betreffend.



Bekanntmachung,
die Besteuerung des Tabacks betreffend.

      Der nachstehende, in dem Nachtrag zu Nr. 13 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentliche Erlaß des Reichskanzlers wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

      Darmstadt, den 5. April 1880.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.

Bekanntmachung,
betreffend die Besteuerung des Tabacks.

Vom 25. März 1880.

      Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

§ 1.
      Die in den §§ 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback bepflanzten Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (§ 26).
Muster a.
Persönliche Werkzeuge