Kopie des alten Systems |
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/087
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Regierungsblatt.
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend.
In Gemäßheit des § 11 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 sowie der §§ 3-5 der Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai 1879 bestimmen wir hierdurch wie folgt:
§ 1.
Wer Gerichtsschreiber bei einem Amtsgerichte oder Hülfsgerichtsschreiber bei einem Gerichte werden will, muß
1) | wenigstens 3 Jahre mit Erfolg bei einem Gerichte, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalte beschäftigt gewesen sein, | |
2) | hiernächst eine Prüfung bestanden haben. |
Von der in § 1 festgesetzten Zeit sind die ersten zwei Jahre bei der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichtes zu verwenden; während des letzten Jahres kann der Aspirant bei der