Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/094
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Ministerium in angemessener Weise ausgerechnet werden, wenn dieselben binnen Monatsfrist nach dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung den Vorschriften des § 23 nachträglich genügen.
§ 30.
Aspiranten zum Gerichtsschreiber- oder Gerichtsvollzieherdienste können durch daß unterzeichnete Ministerium jeder Zeit für immer oder für eine bestimmte Dauer aus dem Verzeichnisse der Aspiranten gestrichen werden.
Darmstadt, 10. Mai 1880.
v. Starck.
v. Bechtold.