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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/173
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Formular 1, zu § 1, III. der Instruction vom 15. Juni 1880.
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
der Ansätze. | |||||||||
ment. | kaufs- maß. | der Ver- kaufs- maße. | ter. | pel. | sig. | ||||
Rmtr. | |||||||||
I. Es ist zur Fällung genehmigt: NB. Wenn eine außerordentliche Holz- fällung bewilligt ist, so muß die Angabe des Holzertrags in 2 Ab- schnitte zerfällt, nämlich: I. Ordentliche Holzfällung II. Außerordentliche Holzfällung | |||||||||
Die Summe beträgt Festmeter |
Bemerkungen:
(über den Betrieb der Holzhauereien, über die dem Geldanschlag zu Grund zu liegenden Preise, insofern sie von dem Tarife abweichen, über den Holzverkauf u. s. f.; der Geldanschlag selbst erfolgt im Gemeindebudget.) |