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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 22.


im Hochwalde bei Verlust des Hauerlohns nicht überschreiten. Im eingetheilten Niederwalde muß er von dem etwaigen Mehrergebniß dem Großherzoglichen Oberförster sogleich Anzeige machen.
7) Zahlungen des Hauerlohns werden nur auf Bescheinigung des Oberförsters - Abschlagszahlungen in den dazu geeigneten Fällen auf Bescheinigung des Forstwarts - von dem Bürgermeister zur Auszahlung an die Gemeindekasse angewiesen.
8) Die Summe einer jeden an einen Empfänger zu leistenden Zahlung wird auf ganze Pfennige in der Weise abgerundet, daß 0,5 und mehr Pfennig für einen vollen Pfennig in Ansatz kommen, kleinere Beträge jedoch wegfallen.
9) Der Lohn für das Bau- und Nutzholz wird im Voraus nach den Ansätzen pos. ... bis ... festgesetzt, dergestalt, daß nur für Brennholz der Lohn durch gegenwärtigen Accord bestimmt wird und die Accordanten des letzteren auch zur Fällung des Bau- und Nutzholzes nach jenen Lohnansätzen von selbst verpflichtet sind.
10) Alle und jede Uebertretungen oder Nichtbefolgungen der accord- und resp. instructionsmäßigen Obliegenheiten der Holzhauer sollen auf dem Forstgericht zur Bestrafung angezeigt werden, und wegen derjenigen Fälle, welche in dem Forststrafgesetz nicht erwähnt sind, es dem Gemeindevorstand anheim gegeben bleiben, auf Antrag des Oberförsters dieselben durch Lohnabzüge ohne alles weitere gerichtliche Verfahren selbst zu rügen.
11) Dieser Accord erhält erst Gültigkeit, wenn derselbe von dem Großherzoglichen Oberförster gesehen und gebilligt sein wird. Außerdem bleibt Genehmigung für den Fall vorbehalten, wenn der Lohn das festgesetzte Maximum überschreitet, oder wenn dieser Accord ohne öffentliche Versteigerung aus der Hand abgeschlossen werden sollte.





      Nach deutlicher Vorlesung vorstehender Bedingungen Artikel 1 bis einschließlich ... übernahmen nachstehende Personen die fraglichen Holzfällungen (wenigstnehmend) um die hierunter beigefügten Löhne:

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