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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/212
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Es berechnet sich von vorstehend verzeichnetem Loosholze:
1) der Geldanschlag:
2) der nach Maßgabe der auf der ersten Seite des Protocolls unter 2 enthaltenen Bestimmung von
Der Gemeinde-Einnehmer der Gemeinde wird sonach
angewiesen, auf den Grund des Voranschlags für 18
I. | jenseits angegebene Naturalbeträge unter Rubrik 8 "Loosholz" in der Naturalien-Rechnung zu verausgaben ; | |
II. | den Geldanschlag hierfür, in welchem der Hauer- und Setzerlohn enthalten ist, mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter Rubrik 5 "aus Waldungen" in der Geldrechnung in Einnahme und unter Rubrik 71 "Gemeindenutzungen der Ortsbürger" dem nach Abzug des Hauer- und Setzerlohns verbleibenden Betrag des Geldanschlags mit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Ausgabe zu verrechnen. |
.. .. .. .. .. .. .. .., am .. .. ten .. .. .. .. .. .. 18 .. ..
Großherzogliche Bürgermeisterei.
Anweis. Register 1
Seite
Tage- und Kassebuch.
Art. Nr.
Der Controleur: