![]() |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/069
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [068] | Nächste Seite>>> [070] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
Bahnen zugebracht haben, als Staatsdienstzeit gerechnet. Im Uebrigen sind die für die Civilbeamten bestehenden Bestimmungen maßgebend.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 4. Mai 1881.
(L. S.)
betreffend die Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher.
In der Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher vom 5. August 1879 (Regierungsblatt Nr. 35 von 1879) sind
in § 67 Absatz 2 die Worte "durch den Gerichtsschreiber"
in § 69 Absatz 1 Zeile 4 die Worte "von dem Gerichtsschreiber"
zu streichen.
Darmstadt, den 2. Mai 1881.
v. Starck.