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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/071
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Regierungsblatt.
die allgemeine Bauordnung betreffend.
LUDWIG IV.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nachfolgende allgemeine Bauordnung zu erlassen:
Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen.
Artikel 1.
Die Befugniß des Eigenthümers, innerhalb der Grenzen seines Grundstücks nach seinem Ermessen zu bauen, unterliegt im öffentlichen Interesse denjenigen Beschränkungen, welche in Gesetzen oder den auf Grund derselben getroffenen Anordnungen vorgeschrieben sind.