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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/092
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Bauten auf freistehenden Pfosten (sog. Schuppen) können auf den Seiten offen bleiben oder mit Latten und dergl. abgeschlossen werden, soferne und so lange keine feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeschlossener Wandungen nur da unterbleiben, wo nach dem Ermessen der Polizeiverwaltungsbehörde ein Bedenken nicht entgegensteht.
Für Balkone, Altane, Gallerien, Gänge und Treppen an den Außenseiten der Gebäude sowie für Dachgesimse sind die feuerpolizeilichen Rücksichten gleichfalls zu wahren.
In Localpolizeireglements kann Bestimmung getroffen werden, in welchen Fällen die Dächer von Gebäuden mit Schutzbrettern versehen werden müssen.
Alle Thür- und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der Gebäude und alle Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen zu versehen, sofern nicht besondere Verhältnisse Ausnahmen nöthig machen oder rechtfertigen.
In Städten von größerer Bedeutung und in Orten, bei welchen solches durch die Verhältnisse gerechtfertigt wird, können durch Ortsstatuten allgemein oder für einzelne Theile über die Anordnung des Aeußeren der Gebäude entsprechende Vorschriften ertheilt werden.
Die Treppen-, Keller-, Schacht- und Auszugsöffnungen in bewohnten Gebäuden müssen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
Den Localpolizeireglements und der polizeilichen Anordnung bleibt vorbehalten, bei Neubauten oder Hauptreparaturen von hohen, umfangreichen und solchen Gebäuden, welche größere