Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/137

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 22.


Zu versteuern
ist für jedes
Stück:
a) der volle
Nennwerth von
oder
b) der Betrag
von
Mark.
Betrag
der
Abgabe
für jedes
Stück.

Mark.
Darauf sind
anzurechnen:
a) landesgesetz-
liche,
b) Reichs-
Stempel-
abgaben.
Mark.
Mithin noch
zu erheben
an Abgaben
für jedes
Stück


Mark.
Gesammtbetrag
der
Abgabe.




Mark.
Es wird Be-
freiung für
die Abgabe
beansprucht:
a) für wieviel
Stück?
b) aus welchem
Grunde?
Nähere Begrün-
dung der Angaben
in den Spalten
11, 13 u. 16,
sowie sonstige
Bemerkungen.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.






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