Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/141

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 22.


Nennwerth
der
Stücke
Zu versteuern ist
a) der volle Nennwerth
oder
b) eine Einzahlung von
Abgabe-
betrag
für jedes
Stück.


Mark.
Darauf
kommen
an Reichs-
Stempel-
abgaben
für den
Interims-
schein
in Anrech-
nung
Mark.
Mithin
sind noch
zu
erheben
für jedes
Stück.

Mark.
Gesammt-
betrag
der
Abgabe.


Mark.
Bemer-
kungen.
nach
ausländi-
scher
Währung..
nach
deutscher
Währung.

Mark.
nach
fremder
Währung.
nach
deutscher
Währung.

Mark.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.







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