Kopie des alten Systems

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/200

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 26.


§ 30.

      Die in den Beschlußentwürfen beantragten Schreiben, mögen solche eine unrichtig angewiesene Einnahme oder Ausgabe oder einen sonstigen Gegenstand betreffen, sind mit derselben Sorgfalt und Vollständigkeit wie die Revisionsbemerkungen - § 17 - abzufassen. Wenn nöthig sind Auszüge oder Abschriften von Revisionsbemerkungen und Belegen in die Schreiben aufzunehmen, um auch in solchen Fällen die Urkundenversendungen auf das Nothwendigste zu beschränken.

§ 31.

      Nach erfolgter Genehmigung der Beschlüsse sind von dem Revidenten, der sie entworfen hat, die beschlossenen Berichtigungen in den beiden Rechnungsexemplaren und zwar zur besseren Unterscheidung mit farbiger Tinte vorzunehmen, ferner, damit bei der Revision nachfolgender Rechnungen soviel schneller zu erkennen ist, was in diesen aus der vorliegenden Rechnung gewahrt werden soll, neben den dieses anordnenden Beschlüssen die Jahre beizuschreiben, in deren Rechnungen die Befolgung erwartet wird. Weiter ist, wenn die Beschlüsse einen Revisionsabschluß der Rechnung - Artikel 13 des Gesetzes - bedingen, solcher zu fertigen. Der Revisionsabschluß ist von einem anderen Revidenten zu prüfen und es ist die Prüfung auf dem Concepte zu bescheinigen.
      Die durch den Revisionsabschluß dem Rechner zu Gut oder zu Last kommenden oder den Ausständen zu- oder abgehenden Posten sind unter Anrufung der bezüglichen Beschlüsse in kurzer Ausdrucksweise nur wie folgt zu bezeichnen:
      Gegen Abschluß Kassevorrath zu wenig;
      Gegen Abschluß Ausstände zu viel;
      Geldanschlag (siehe die Ausgabe);
      Zu viel vereinnahmt;
      Nachträglich erhoben;
      Zu wenig verausgabt;
      Nachträglich bezahlt;
      Ohne Quittung verausgabt;
      Ohne Mittel verausgabt etc.

§ 32.

      Die einmalige Reinschrift der Beschlüsse und die zweimalige Reinschrift des Revisionsabschlusses ist von dem betreffenden Revidenten mit den Concepten zu vergleichen, gegenzuzeichnen (zu contrasigniren) und dem Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen.
      Die Revisionsabschlüsse sind in die beiden Rechnungsexemplare unmittelbar hinter den Abschluß des Rechners einzuheften.

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