Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/202

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 26.


§ 36.

      Jeder Revident erhält von der gegenwärtigen Instruction und von jeder gedruckten oder übergedruckten allgemeinen Verfügung ein Exemplar. Diese Aktenstücke sind zu sammeln und in geordnetem Zustande als ein zum Dienst gehöriges Inventar sorgfältigst aufzubewahren; sie verbleiben sonach bei dem Austritte eines Revidenten aus dem Dienste der Justificatur.

      Darmstadt, den 16. November 1881.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.
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