Kopie des alten Systems

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      4) Bei öffentlichen gerichtlichen Aufforderungen in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach Maßgabe der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher betreffend, des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums betreffend, des Gesetzes vom 19. Januar 1859, das Verfahren der Hypothekenbehörden betreffend, des Gesetzes vom 18. August 1871, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, und bei dem Aufgebote von Depositen der Hauptstaatskasse und anderer öffentlicher Behörden, wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben.
      5) In Vormundschaften und Pflegschaften (Kuratelen) sind, soweit nicht die Bestimmung im Artikel 12 des Gesetzes vom 30. August 1879 Platz greift, folgende Gebühren zu erheben:

       a. Für Bestellung des Vormunds oder Pflegers (Kurators) - mag derselbe Vermögensverwaltung haben oder nicht - 5 Mark.
      Bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Vormünder oder Pfleger wird die Gebühr nur einmal entrichtet.
      Die Bestellung eines Beivormundes (subrogé tuteur) ist gebührenfrei.
      Für Bestellung eines Kurators zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte (ad hunc actum) wird neben der Gebühr für das betreffende Geschäft eine besondere Gebühr nicht erhoben.
b. Für eine Verhandlung des Familienraths oder eine Sachuntersuchung 1 bis 10 Mark.
c. Für die Abhör oder Prüfung von Verwaltungsrechnungen in Vormundschaften oder Pflegschaften über minderjährige, wahnsinnige, geistesschwache, kranke, gebrechliche, taube und stumme Personen von jedem angefangenen 100 Mark des reinen Einkommens bis zu 2000 Mark einschließlich 40 Pfennig, über 2000 bis zu 4000 Mark einschließlich 20 Pfennig und über 4000 Mark 10 Pfennig.
      In anderen Vormundschaften und Pflegschaften kommt die Hälfte mehr in Ansatz.
d. Alle sonstigen Verhandlungen und Verfügungen der Vormundschafts-Behörde, insbesondere Genehmigungen einschließlich der Veräußerungsdekrete, Rechenschaftsberichte, Prüfung von Vermögensausweisen ohne förmliche Rechnungstellung u. dgl., sind gebührenfrei.
e. Die Gebühren unter a bis c sind alsbald fällig.

      6) Die Vorschriften der Ziffer 5 a, b, c Abs. 2, d und e finden auch bei anderen unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Vermögensverwaltungen entsprechende Anwendung.
      7) Für die Verkündigung letztwilliger Verfügungen ist eine Gebühr von 3 Mark zu erheben.
      8) Für die Regulirung eines Nachlasses (Sicherstellung und Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittlung der Erben, Auslieferung des Nachlasses oder Ueberlassung desselben zur vormundschaftlichen Verwaltung) sind von jedem angefangenen 1000 Mark

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