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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/049
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Sind über das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Baufluchtlinie in Ortsstatuten Vorschriften nicht erlassen und will die Polizeiverwaltungsbehörde solches im einzelnen Falle gestatten, so hat sie darauf zu sehen, daß das betreffende Gebäude in der Regel mit der Baulinie gleichlaufend (parallel) gestellt und der Platz zwischen dem Gebäude und der eigentlichen Baufluchtlinie in angemessener Weise angelegt, benutzt und, soweit ein Bedürfniß vorhanden ist, auch gegen die Straße hin eingefriedigt wird.
Abweichungen von der Regel, daß Thore und Thüren, welche nach der Straße zu aufgehen, beim Oeffnen nicht über die Straßenfluchtlinie vorspringen dürfen, werden insbesondere in ländlichen Orten bei Scheunen und Spritzenhäusern, sowie bei Kirchen, Theatern und anderen Gebäuden, welche eine größere Menschenmenge gleichzeitig aufzunehmen bestimmt sind und die Ermöglichung einer raschen Entleerung erfordern, zuzulassen beziehungsweise anzuordnen sein.
In allen diesen Fällen sind aber die Thore und Thüren so zu construiren, daß sie beim Oeffnen bis an die Mauerfluchtlinie zurückschlagen und daselbst befestigt werden können.
§ 51.
Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 findet auf Straßen unter normalmäßiger Breite nur insofern Anwendung, als in denselben die Häuser auch nicht höher ausgeführt werden dürfen, als es in normalmäßig breiten Straßen der Fall ist, d. h. nicht höher als 141/2 beziehungsweise 12 Meter.
Doch können in Localpolizeireglements Bestimmungen getroffen werden, wodurch in engen Straßen auch eine geringere Maximalhöhe der Häuser festgesetzt wird (vergleiche Artikel 31 letzter Absatz).
Wenn in dem Ortsbauplan eine andere Baulinie der Straße festgesetzt ist als die bestehende, so bestimmt die künftige Breite der Straße die Höhe der Gebäude.
Bei Häusern, die an mehreren Straßen von ungleicher Breite liegen (Eckhäusern), ist, in Ermangelung anderweiter localpolizeilicher Bestimmungen, das Maß der breiteren Straße maßgebend.
Bestehende Häuser können, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 31, bei einem Umbau oder Neubau in der seitherigen Höhe wieder aufgeführt werden.