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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/054

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Deckhölzer über Thor-, Thür- und Fensteröffnungen, auf welchen Mauerwerk ruht, sollen mit Entlastungsbögen von genügender Stärke überdeckt oder in sonst geeigneter Weise entlastet werden.

§ 64.

      Bezüglich der Herstellung von Feuerungss-Einrichtungen wird Folgendes bestimmt:
      1) An denjenigen Gebäudetheilen, welche von Feuerungs-Einrichtungen berührt werden, sind Mauern aus feuersicherem Material herzustellen (Feuerwände).
      Zu denjenigen Theilen der Feuerwände, welche mit Feuerzügen in unmittelbare Berührung kommen, dürfen hohle Backsteine nicht verwendet werden.
      2) Bei der Anlage von Feuerungen in der Nähe von Holztheilen der Gebäude sind zur Vermeidung von Feuersgefahr folgende Vorschriften zu beachten:

       a. Gewöhnliche Herd- und Kesselanlagen in Wohnhäusern dürfen nur dann auf Gebälke aufgesetzt werden, wenn diese, soweit die Anlage reicht, durch ein steinernes Fundament gedeckt sind. Letzteres soll wenigstens aus 2-3 Schichten von satt und mit abwechselnden Fugen vermauerten Backsteinen oder Platten bestehen, je nach der Größe der Feuerung. Bei Herden, deren untere Seite von dem Boden wenigstens 12 Centimeter frei absteht, genügt eine einfache Plättung von Stein oder Eisen.
b. Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kommen, auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden. Ofensteine sollen mindestens 6 Centimeter dick sein. Bei Oefen, deren untere Seite von dem Fußboden wenigstens 12 Centimeter frei absteht, genügt eine Unterlegplatte von Eisen. Bei Oefen mit Rost sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isoliren. Bei Oefen ohne Rost soll der Feuerherd mindestens 20 Centimeter höher liegen, als die Unterlage.
c. Pfosten und Riegel sind in den Wänden bei gewöhnlichen Feuerungsanlagen auf eine horizontale, in den Wandfluchten gemessene Entfernung von 50 Centimeter, bei größeren auf eine solche von 1,25 Meter, von den Wänden des Feuerungsraumes an gerechnet, wegzulassen. Bei Stubenöfen ist obige Entfernung von 50 Centimeter ebenfalls thunlichst einzuhalten. Auf dieselben Entfernungen ist die, die Feuerungsanlage, mit Ausnahme der Stubenöfen, umgebende Bodenfläche mit Steinplatten oder Eisen von entsprechender Dicke zu belegen. Wo die Schwellen der Wände wenigstens 40 Centimeter und die Pfetten derselben wenigstens 1,25 Meter von dem nächsten Punkte des eigentlichen Feuerraums einer gewöhnlichen Feuerungsanlage in Wohngebäuden abstehen, können solche in den Wänden verbleiben, vorbehältlich jedoch der Befolgung der Bestimmungen über die Auswechselung der Gehölze
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