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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/083
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend.
Auf Grund der §§ 34 und 38 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der durch das Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Seite 267) bestimmten Fassung und des § 360 Ziffer 12 des Reichsstrafgesetzbuchs wird hiermit Folgendes verordnet:
Der Pfandleiher (§§ 34 und 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 bestimmten Fassung), als welcher auch nach § 34 Absatz 2 der Gewerbeordnung der Rückkaufshändler gilt, darf an Zinsen nicht mehr ausbedingen oder annehmen als:
a. | einundeinhalb Pfennig für jeden Monat und jede Mark (d. i. 18 Procent jährlich) von Darlehensbeträgen bis zu Dreißig Mark einschließlich, | ||
b. | einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Dreißig Mark übersteigende Mark. (d. i. 12 Procent jährlich). |
Der Pfandleiher kann dabei ausbedingen, daß an Zinsen mindestens der Betrag für zwei Monate gezahlt werden müsse.