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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/102

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


§ 15.

      Die niederen Organe des Fischereischutzes sind:

      1) die Domanial-, Gemeinde- und Privat-Forstwarte,
2) Flußbauaufseher, insbesondere für die schiffbaren Flüsse, und die Dammwärter,
3) die von Genossenschaften oder Privaten bestellten Fischer und Fischereiaufseher,
4) die Steueraufseher, Gendarmen, Feldschützen, Straßenwarte, Schutzmänner, Ortspolizeidiener und die von der Domanial- oder Gemeindeverwaltung angestellten Güteraufseher und Wiesenwärter, soweit es ihre eigentliche und vorzugsweise dienstliche Aufgabe zuläßt.
§ 16.

      Die höheren localen Organe des Fischereischutzes und der Fischereipolizei sind Unsere Oberförster und diejenigen standesherrlichen Forstbeamten, welchen die Wahrnehmung der forstpolizeilichen Functionen übertragen ist.
      An sie sind alle Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Fischereigesetze und dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen sofort nach erfolgter Constatirung schriftlich einzureichen und von den genannten Beamten ohne Verzug mit Antragstellung an die Amtsanwälte zur strafrechtlichen Verfolgung abzugeben.
      Alle sonstigen die Interessen der Fischerei berührenden Anstände sind ebenfalls diesen höheren Fischereipolizeibeamten anzuzeigen, wonach diese hierüber, sowie auch über die auf eigener Wahrnehmung beruhenden Anstände den Controlbeamten (§ 17) gutächtliche Mittheilung zu machen haben.

§ 17.

      Als Controlbeamte der Fischereipolizei für ganze Flußgebiete wird Unser Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, geeignete Forstbeamte bestellen, welche die gesammten Fischereiinteressen des betreffenden Gebiete wahrzunehmen, Schutz und Hebung der Fischerei und Beseitigung entgegenstehender Hindernisse zu bewirken und insbesondere auch die Bildung von Fischereigenossenschaften zu fördern haben.

§ 18.

      Die nächst höheren technischen und polizeilichen Functionen in Fischereisachen für das ganze Großherzogthum hat Unser Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, wahrzunehmen, der die Fischereipolizeibeamten etwaige aus die Bestrafung von Contraventionen bezügliche und die Controlbeamten sonstige Anstände vorzutragen haben. Der genannten Abtheilung bleibt überlassen, inwieweit sie hierzu die Mitwirkung Unserer

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