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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/109

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt, den 27. Mai 1882.



Inhalt: Finanzgesetz für die Finanzperiode 1882/85.



Finanzgesetz
für die Finanzperiode 1882/85.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Etatsjahren 1882-83, 1883-84 und 1884-85 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, und nachdem inmittelst über die Erhebung der Staatsauflagen für die Monate April und Mai 1882 auf verfassungsmäßigem Wege Bestimmung getroffen worden ist, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

I. Directe Steuern.
§ 1.

      An directen Steuern soll auf die Mark Einkommensteuer- und Gewerbsteuer-Kapital der Betrag von 19 Pfennigen, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von 171/2 Pfennigen ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

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